FORUM MASSIVBAU
Werner Gächter, Direktor der Gebäudeversicherung des
Kantons St. Gallen
Mit der Themenwahl für die heutige Fachtagung suggerieren wir uns brandschutzspezifisch Sicherheit. Das Fragezeichen im Titel der Tagung mag eine Ungewissheit andeuten. Die Antwort soll’s dann aber doch bestätigen. Wir wollen ja sicher sein. Was meinen wir mit Brandschutz? Was soll Brandschutz? Wie erreichen wir seine Zielsetzungen? Wie sichern wir uns? Durch Prävention, durch Intervention, durch Versicherungsschutz oder durch alles zusammen? Dazu scheinen mir zur Einführung ein paar Aussagen wichtig.
Brandschutz Schweiz
Wir haben jährlich über 20 000 Brände, die zwischen 20 und
50 Todesopfer und über 200 Verletzte fordern. Der anfallende
jährliche Sachschaden übersteigt eine halbe Milliarde Franken.
Brandursachen liegen zur Hälfte etwa in menschlichem Versagen,
zur andern Hälfte bei äusseren Ereignissen. Vor dem
Hintergrund solcher Bilanz erwartet unsere Bürgerschaft vom
Staat, dass dieser alles daransetzt, Leben und Gesundheit,
aber auch Hab und Gut gegen die Gefahren des Feuers zu
schützen. Dazu gibt es Brandschutzvorschriften aus kantonaler
Kompetenz. Für den Vollzug im Sinn von Prävention sind die
kantonalen Brandschutzbehörden zuständig, für die Brandbekämpfung
die Feuerwehren. In 19 Kantonen gibt es im Verbund
damit kantonale Gebäudeversicherungen mit Monopol
und Obligatorium. Das ist das System «Sichern und versichern».
Brandschutz – Anordnung sowie Durchsetzung – ist eine hoheitliche
Aufgabe im Rahmen des Polizeirechts, das neben Ruhe und
Ordnung eben Sicherheit zum Ziel hat. Personensicherheit steht
im Vordergrund, Sachwertschutz ist mit eingeschlossen.
Trotz kantonaler Zuständigkeit sind die Brandschutzvorschriften
gesamtschweizerisch vereinheitlicht. Die Vereinigung Kantonaler
Gebäudeversicherungen sorgt im Auftrag der Kantone
für diese Einheitlichkeit. Alle Kantone haben durch formale
Beschlüsse deren Vorschriften (VKF-Regelwerk) in ihr Recht übernommen. Es brennt in der Schweiz nicht nur überall
gleich, es gibt auch im Brandschutz Einheitlichkeit.
Brandschutzregelungen
Die Vorschriften an sich sind nicht das Problem. Allenfalls
schafft der Umgang damit eines oder der Umstand, dass die
Vorschriften im und zum Brandschutz nicht richtig eingeordnet
werden. Es sind gesetzliche Regelungen, die sich auf den Schutz
von Personen- und Sachwerten richten, mithin ein erstrangiges
und hohes, individuelles wie gesellschaftliches Sicherheitsziel
verfolgen. Sie entsprechen einem rechtsverbindlichen Anspruch
unserer Rechtsgemeinschaft auf Schutz und Sicherheit.
Sie sind aber nicht nur Pflicht, sie öffnen auch Chancen. Sie gewährleisten
Freiheiten in Sicherheit, sie lassen viel eigenverantwortliches
Handeln zu, und sie sind, weil schutzzielorientiert,
Richtschnur für Handeln über verschiedene Wege.
Die Vorschriften beschlagen ein Spannungsfeld zwischen Verboten
bzw. Geboten und Eigenverantwortung. Sie ordnen im
Interesse der «Sache Brandschutz» das erforderliche Zusammenspiel
zwischen Behörden und Privaten. Brandschutz
beginnt also bei der Planung. Richtig umgesetzt erfordert dann
ein guter Brandschutz etwa zwei bis drei Prozent der Bruttobaukosten.
Dabei geht es immer darum, die allgemein für den
Neubau und Normalfall geltenden Vorschriften richtig auf den
konkreten, individuellen Fall zu adaptieren. Wird Massivbauweise
gewählt und geplant (und wird gleich auch noch auf
architektonische Extravaganzen verzichtet), ist in sich schon
sehr viel für den Brandschutz getan, weil eben Massivbauweise
bereits viel Feuerwiderstand und damit Schutz bringt.
Das mag schon einmal beruhigender Hinweis zur Antwortmöglichkeit
auf unser Tagesthema sein.
Sichern und versichern
Die schutzzielorientierten Brandschutzvorschriften wollen
Brände verhindern bzw. solche in ihrer Ausdehnung und
Auswirkung begrenzen. Sie sollen nicht etwa das Bauen verhindern
oder über Gebühr verteuern. Sie sind präventiv auf «sichern» gerichtet. Systemimmanent dazu gehören die
Brandbekämpfungsmassnahmen, für die unsere Feuerwehren
zuständig sind. Brandschutz fasst denn auch als Oberbegriff
die baulich-technischen Aufgaben der Feuerpolizei und die
Brandbekämpfung der Feuerwehr zusammen. Wir reden von
vorbeugendem und bwehrendem Brandschutz.
19 Kantone ergänzen über ihre kantonalen Gebäudeversicherungen dieses «Sichern» auch noch durch ein «Versichern». Beides als System zusammengenommen bewirkt erwiesenermassen einen günstigen volkswirtschaftlichen Effekt. Durch eine direkte Einflussmöglichkeit auf das Brandrisiko mit hoheitlichen Auflagen lässt sich im Gegenzug eine insgesamt günstige Prämienkalkulation verwirklichen. Unterschiedliche Prämienbetreffnisse für den Versicherungsschutz orientieren sich im Grundsatz an der Bauweise; in Zuschlägen oder Rabatten in aller Regel daran, ob über die Präventivvorschriften hinaus freiwillig zusätzliche bauliche oder technische Schutzmassnahmen getroffen sind oder nicht. In den Grundprämien positioniert sich die Massivbauweise in jedem Fall am günstigsten. Auch von daher also ein positiver Hinweis auf eine Antwort zu unserer Fragestellung.
Heute und morgen
Die geltenden Brandschutzvorschriften sind zehn Jahre alt, im
Zeitdenken einer Gesetzgebung mithin à jour. Gleichwohl sind
sie bereits überarbeitet worden. Anlass dazu gaben einerseits
Entwicklung und Wandel im technologischen und technischen
Bereich, anderseits die Neuerung des Bauprodukterechts in der
Schweiz. Bislang waren Inverkehrbringen und Anwenden eines
Bauproduktes von brandschutztechnischen Zulassungen der
Kantone abhängig. Diese wurden über die schon erwähnte
VKF einheitlich abgewickelt. Im neuen Bauprodukterecht beansprucht
der Bund die ihm gegebene Verfassungskompetenz, über das Inverkehrbringen von Produkten – und eben auch
von Bauprodukten – zu bestimmen. Deren Anwendung bleibt
nach wie vor Sache kantonal festgelegter Sicherheitsstandards.
Im Rahmen der Rechtsannäherung der Schweiz an die EU
wurde diese Umgruppierung der Zuständigkeiten Bund/Kantone
umgesetzt. Wesentliches Ziel ist der Abbau technischer
Handelshemmnisse. Neue Grundlagen bilden das eidgenössische
Bauproduktegesetz einerseits und das interkantonale
Konkordat zum Abbau von Handelshemmnissen anderseits.
Letzteres ist im Kern darauf gerichtet, die kantonalen Baugesetzgebungen
zu vereinheitlichen, in diesem Zusammenhang
auch die Belange des Brandschutzes.
Der gesetzliche Zwang zum Abbau von Handelshemmnissen
führte bei der mittlerweile vollzogenen Überarbeitung der
Brandschutzvorschriften dazu, dass diese auf die hoheitlich
notwendigen Bestimmungen reduziert werden mussten; auf
Bestimmungen, die den gewollten Sicherheitsstandard gewährleisten.
Alles, was in den jetzt noch geltenden Brandschutzvorschriften «Stand der Technik» berührt wird oder
lediglich erläuternden Charakter hat, ist im neuen Regelwerk
nicht mehr enthalten. Solches wird in den Verantwortungsbereich
der Wirtschaft und deren Branchenverbände verwiesen.
Hoheitlich bleibt nur mehr festzulegen, was als auf dieser
Ebene erarbeiteter und gesicherter Stand der Technik gilt.
Der Vorstand der Vereinigung Kantonaler Feuerversicherungen
(VKF) hat nach zweijähriger Projektarbeit und breit durchgeführtem
Vernehmlassungsverfahren das neue Regelwerk für
die Brandschutzvorschriften zu Handen der Kantone verabschiedet.
Es umfasst eine allgemein ausgerichtete und grundsatzorientierte
Brandschutznorm und 18 spezifizierte Richtlinien,
z. B. für Tragwerke, für gefährliche Stoffe, für Lösch- und
Schutzanlagen usw. Es wird Sache des schon erwähnten interkantonalen
Konkordates sein, durch einen entsprechenden
Beschluss die neuen VKF-Brandschutzvorschriften in interkantonales
Recht umzusetzen. Damit wird dann auch das neue
Regelwerk, wie das jetzt schon bestehende, zu rechtsverbindlichem
Standard. Mutmasslich läuft das Prozedere in den nächsten
Monaten so ab, dass das neue Regelwerk für die Schweiz
ab 1. Januar 2004 Geltung haben dürfte.
Insgesamt sind die neuen Vorschriften schlanker. Gewisse
Alternativen werden zu Regeln und sind nicht mehr nur Ausnahme.
Mehrgeschossiger Holzbau wird bei Fluchtwegsicherung
in Massivbau möglich. Feuerwiderstandsanforderungen
im Massivbau können zum Teil reduziert werden, und technische
Einrichtungen werden unter bestimmten Voraussetzungen
als Kompensation für Konstruktionsanforderungen im Tragwerk
anerkannt. Brandschutzkonzepte und Brandschutzengineering
werden verstärkter möglich als bisher. Für moderne Konstruktionen
in Atriumbauweise oder für Gebäude mit Doppelfassaden
sind die brandschutztechnischen Rahmenbedingungen
festgelegt. Die Fluchtwegbemessungen und -anforderungen
bleiben mit den bundesrechtlichen Bestimmungen der Arbeitssicherheit abgestimmt. Das ziemlich detailliert geregelte Heute
wird in ein flexibleres Morgen überführt mit mehr Möglichkeiten
und mehr eigenverantwortlichem Handlungsspielraum.
Nach wie vor kann das aber nicht Aktion nach eigenem Gutdünken
bedeuten, sondern selbstverantwortliche bzw. verantwortungsbewusste
Aktivität im Bereich der gesetzlichen Vorgaben.
Weiterhin gilt die ordnungsrechtliche Maxime: «Jedem
das Gleiche gleich und das Ungleiche ungleich» und eben
nicht einfach «Jedem das Seine».
Brandschutz wird weiterhin nicht als Selbstzweck betrieben.
Mit Brandschutz – konkret mit seinen Massnahmen – müssen
Ziele erreicht werden, muss, wie schon betont, ein Sicherheitsstandard
gewährleistet sein. Weiterhin wird letztlich eine hoheitliche
Brandschutzinstanz zu entscheiden haben und auch
dafür Verantwortung übernehmen müssen, ob und wie zum
Beispiel nun ein ihr vorgelegtes, auf ein ganz konkretes Objekt
bezogenes Brandschutzkonzept von einer situationsgerechten,
gleichwertigen und damit umfassenden Interessenabwägung
standhält. Diese Risikoabwägung nimmt der Behörde niemand
ab. Keine noch so ausgetüftelte neue Brandengineeringmethode,
keine individuelle Schutzzielformulierung eines
selbsternannten Experten und auch keine sogenannte
Konzeptlösung, die den Brandschutz neu einfach als Teil eines
Ganzen formuliert haben will.
Auch morgen geben die Vorschriften etwas vor, und zwar etwas
Verbindliches, einerseits Auflagen, anderseits Freiräume. Auch
morgen müssen die Vorschriften den allgemein geltenden
Grundsätzen der Rechtsgleichheit und der Verhältnismässigkeit
genügen. Also rechtsgleich vollzogen werden können und
durchaus auch wirtschaftlich vertretbar sein. Letzteres heisst
dann aber nicht, dass Brandschutzvorschriften in schlechten
wirtschaftlichen Zeiten etwa aus Geldmangelsgründen verzichtbar
werden. Verhältnismässig meint, dass die mildeste
Auflage, die den Zweck erfüllt, zu setzen ist.
Was sein muss, muss sein
Brandschutzvorschriften haben Ordnungsfunktion. Sie sind
vom allgemeinen Verständnis des Polizeirechts her schutzzielorientiert.
Personenschutz kommt zuerst, Sachwertschutz gehört
dazu. Verschiedene Wege führen nach Rom, Rom aber ist
definiert. Am einfachsten geht es über die Einhaltung der für
den Normalfall vorgesehenen Standardmassnahmen. Etwas
komplizierter wird es über Alternativen, Konzepte oder Neukomposition
der gegebenen Schutzmöglichkeiten, die dann
insgesamt zu einer Gleichwertigkeit wie im Normalfall führen
müssen. Das Was ist rechtlich verbindlich, berechenbar und für
alle Betroffenen gleich geregelt. Das Wie kann laufend der
Dynamik technischer Entwicklungen angepasst werden. Über
die rechtliche Verbindlichkeit kann man sich nicht vereinbaren.
Als Wege finden sich verschiedene Lösungen. Massivbauweise
bietet aus sich selbst heraus günstige Voraussetzungen zur Einhaltung
der Vorgaben und zur Erreichung der Schutzziele. Eine
dritte Beruhigung vor den nun anstehenden Detailreferaten.